XII) Bemessung aus dem Hinterhalt

Wie eine weitere österr. Selbstorganisierte Erwerbslosengruppe unlängst treffend festgestellt hat, hat sich klammheimlich im §21 des ALVG die Basis für die Bemessungsgrundlage geändert. Würde man sich jetzt (Mai) AL melden, würde das gesamte Kalenderjahr 2018 herangezogen. Meldet man sich ab dem 1. Juli, wird NICHT das gesamte Kalenderjahr 2019 herangezogen, sondern der 1.7.2019 bis 30.6.2020 – und der Grund ist einfach. Über eine Million Arbeitnehmer sind in Kurzarbeit, also seit Mitte März auf etwa 80% ihres Gehalt herabgesetzt. Es ist nicht sicher, dass sich alle Firmen, die Kurzarbeit meldeten, weiterhin halten können. Die ein oder anderen Kündigungen wird es also leider trotz des teuren Rettungsversuchs geben müssen. Im 19-er Jahr verdienten diese Neu-gekündigten noch normal. Billiger kommt es den Staat, die Phase der Kurzarbeit mit einfließen zu lassen. Das vorvorige Jahr im ersten Halbjahr heranzuziehen, lag einst daran, dass – wenn sich eine Kündigung abzeichnete, der Arbeitnehmer nicht noch schnell viel verdienen können sollte (um an der Bemessung was zu drehen). Nun stehen wir vorm umgekehrten Fall: die Phase des Wenigerverdienens soll in der Bemessung Berücksichtigung finden. Eine Novelle, die nirgends in den Medien ihren Widerhall fand, auch nicht in den rundfunkübertragenen NR-Sitzungen. Mit diesem kleinen Beitrag über die neue Bemessung per §21 wollen wir aufzeigen, dass derlei kleine Einschnitte von den Initiativen sehr wohl bemerkt werden.



| Solana @ 17:02 |